SOS Hunde-Hilfe e.V.

Soll man Tieren helfen - in Zeiten, in denen es vielen Menschen so schlecht geht?          Ja, man soll - solange man den Menschen darüber nicht vergisst!

Satzung

 § 1 Name, Sitz und Zweck 

  1. Der Verein führt den Namen „SOS Hunde-Hilfe e. V." und wurde am 12. Mai 1989 beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 9835 Nz in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Zweck des Vereins ist die Aufnahme herrenloser, misshandelter und ausgesetzter Hunde in Pflegestellen und deren Vermittlung an geeignete Personen. Die Vermittlung beinhaltet auch spätere Kontrollbesuche und Beratung in Bezug auf die Hundehaltung. Weiterhin beinhaltet sie die Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zur Vermeidung der Weitervermehrung von Hunden.
  4. Der Verein unterstützt, soweit es dem Verein in finanzieller Hinsicht möglich ist, nach genauer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Dringlichkeit Hundebesitzer in finanziellen Notlagen mit der Übernahme von Tierarztkosten, Medikamentenkosten oder Sachspenden wie Hundefutter. Über Art und Höhe der Unterstützung entscheidet der Vorstand einstimmig nach eingehender Prüfung. 
  5. Es werden Informationsschriften zum Vereinszweck herausgegeben. 
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

    

§ 1 a Verträge 

Der Vorstand beschließt darüber, wer die verschiedenen Vertragsarten zur Aufnahme, Vermittlung etc. der Hunde im Namen der SOS Hunde-Hilfe e.V. unterzeichnen darf. Zu diesem Zweck werden Vollmachten vom Vereinsvorstand schriftlich erteilt. Die Erteilung der Vollmacht an die jeweilige Person muss vom gesamten Vorstand beschlossen sein. Diese Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand widerrufen werden. Die unterzeichneten Vertragsoriginale müssen umgehend an die Geschäftsstelle gesandt werden und dürfen nur vom Vorstand vervielfältigt werden. Fahrten zur Erfüllung des Vereinszwecks dürfen nur in Absprache mit mindestens einem Vorstandsmitglied erfolgen. 

§ 2 Mitgliedschaft 
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. 

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
a) Tod
b) Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
c) Ausschluss. 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn 

1.   es sich vereinsschädigend verhält,
2.  es gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt,
3.  es in anderer Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört. 

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat. Der Beschluss erfolgt auf schriftlichem Wege. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung für mindestens 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, jegliches Vereinseigentum (Unterlagen, Mitgliedsausweis etc.) ist umgehend in der Geschäftsstelle abzugeben. 

§ 3 Mitgliedsbeiträge 
Die Mitgliederversammlung beschließt die Mindesthöhe der monatlichen Beiträge. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist jeweils fällig bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge erlassen oder stunden. § 4 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      

§ 5 Organe 

Organe des Vereins sind: 
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 

Der Vorstand betraut Mitglieder mit speziellen Aufgaben wie Pflegestellenbetreuung, Vermittlung, der Führung eines Besuchsbuchs, der Führung der Kartei zugelaufener und entlaufener Hunde, etc.   

§ 6 Mitgliederversammlung  

  1. Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Hauptversammlung ab.
  2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.
  3. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.
  4. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  6. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
  7. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, ohne Angabe von Gründen von der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung auszuschließen.
  8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das der Versammlungsleiter unterschreibt.
  9. Eine Kassenprüfung ist zum Jahresende durchzuführen, der Bericht hierzu kann nach Absprache in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    a.  Festlegung des Jahresabschlusses
    b.  Entlastung des Vorstandes
    c.  Wahl von 3 Vorstandsmitgliedern, unabhängig von ihren Funktionen.
    Die einzelnen Funktionen (1. Vorsitz, 2. Vorsitz, 1. Kassenwart) werden in einer konstituierenden Sitzung von den gewählten Vorstandsmitgliedern selbst bestimmt.
    d.   Wahl der Kassenprüfer
    e.   Satzungsänderung
    f.    Auflösung des Vereins
    g.   zur Entscheidung eingereichter Anträge 

§ 7 Vorstand 
Der Vorstand wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Wenn ein Mitglied vorzeitig aus seinem Vorstandsamt ausscheidet oder seine Mitgliedschaft erlischt, so muss der übrige Vorstand einen Nachfolger für den Rest der turnusmäßigen Amtszeit ernennen. 

§ 8 Satzungsänderungen 
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. 

§ 9 Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit neun Zehntel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen den Tierversuchsgegnern Berlin e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 

Berlin, den 25.08.2013   

Kerstin Külgens     Katharina Pieper       Ilona Luxem